Satzung: Herren der Ordnung e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 16.03.2002 in Wiesbaden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein führt den Namen "Herren der Ordnung". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Herren der Ordnung e.V.".
     
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
     
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Zweck des Vereins

  • 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des mittelalterlichen und historischen Kulturguts und Brauchtums, sowie die Förderung von Fantasy-Rollenspielen.
     
  • 2. Diesen Aufgaben dienen unter anderem Zusammenkünfte zum Austausch und zur Verbreitung von Wissen über die Zeit des Mittelalters und auch über Fantasy-Rollenspiele. Der Verein stellt dazu auch öffentliche Kommunikationsforen im Internet zur Verfügung.
     

§ 3 Steuerbegünstigung

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  • 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
     

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

  • 1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
     
  • 2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand einzureichen.
     
  • 3. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verbleiben in der Vereinskasse.
     
  • 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

  • 5. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
     

§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
     

§ 6 Mitgliederversammlung

  • 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
     
  • 2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    a) Wahl und Abwahl des Vorstand
    b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    g) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Verein
    h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • 3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
     
  • 4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
     
  • 5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Vorstand unterschrieben.
     

§ 7 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
     
  • 2. Die Amtszeit des Vorstand beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstand im Amt.
     
  • 3. Beschlüsse des Vorstand sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstand zu unterzeichnen.
     

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  • 1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
     
  • 2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
     
  • 3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die S.O.S Kinderdörfer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.